4. Juli 2017
  1. Eine kleine Änderung: Einkommen des Kindes, z.B. in Form der Ausbildungsvergütung reduziert den Unterhaltsvorschuss und sollte daher sofort gemeldet werden! Das schrieb ich zu Recht. Aber: Tritt im Falle eines solchen Einkommens eine Überzahlung ein, ist das unterhaltsberechtigte Kind verpflichtet, die Leistung zurückzuzahlen. Auch ich ging von einer Rückzahlungspflicht aus, die allerdings im Falle des fehlenden Vertrauensschutzes den alleinerziehenden Elternteil in Form eines Anspruchs auf Schadensersatz betraf.

Bei der Rückzahlungspflicht des unterhaltsberechtigten Kindes nach § 5 Abs. 2 UVG (aufgrund von Einkommen) gibt es keinen Vertrauensschutz. Die Regelung entspricht den Vorschriften zu Erstattungsansprüchen, die sich auf die Aufhebung von Sozialleistungen aufgrund erzielten Einkommens beziehen, wie wir sie aus dem SGB X kennen. Das Unterhaltsvorschussgesetz hat mit § 5 UVG eine spezialgesetzliche Regelung der Aufhebung und Erstattung.

Das Jugendamt kann bei einer Überzahlung aufgrund des Einkommens des Kindes gleichzeitig einen Schadensersatzanspruch beim alleinerziehenden Elternteil und einen Erstattungsanspruch beim unterhaltsberechtigten Kind geltend machen. Einen Vorrang gibt es hierbei offenbar nicht.

Wichtiger Tipp: Das Kind genießt zwar bei erzieltem Einkommen keinen Vertrauensschutz, kann aber mit Eintritt in die Volljährigkeit in der Art entschuldet werden, dass es nur mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen haftet (§ 1629a BGB). Beim Ersatzanspruch gegen den alleinerziehenden Elternteil kann in Einzelfällen Vertrauensschutz für in der Vergangenheit erhaltene Leistungen geltend gemacht werden. So z.B., wenn Änderungen beim Einkommen des Kindes (Ausbildungsbeginn) mitgeteilt werden, das Jugendamt aber weiterhin Leistungen erbringt und dem alleinstehenden Elternteil nicht bewusst ist, dass der Anspruch nicht oder nur noch in geringerer Höhe besteht.

  1. Auf das von mir geschilderte Praxisproblem I gehen die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (BMFSFJ) unter 1.7.3. am Ende ein. Diese Passage zitiere ich in meiner überarbeiteten Fassung.
  2. In meiner Darstellung des Praxisproblems II, dass in manchen Fällen Kinderzuschlag und Wohngeld höher ist als Unterhaltsvorschuss und Wohngeld, ging ich von einer Wahlmöglichkeit der Betroffenen aus. In den Regelungen zum Kinderzuschlag findet sich zwar keine ausdrückliche Vorrangregelung wie im § 12a SGB II, aber § 6a Abs. 3 S.3 BKGG:

Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

Bei diesen zumutbaren Anstrengungen hat der Gesetzgeber solche zumutbaren Anstrengungen, wie den Aufwand, Unterhalt einzufordern oder eben auch Unterhaltsvorschuss zu beantragen, im Blick. Ob aber eine Anstrengung auch dann zumutbar ist, wenn sie dazu führt, dass der Familie und damit auch dem Kind ein niedrigeres Einkommen zur Verfügung steht als bei Unterlassen der Anstrengung, ist eine offene Frage. Zumindest können hier Zweifel an der Zumutbarkeit entstehen.