Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Mit Beschluss vom 20.10.16 hat dies der BGH (IX ZB 66/15) entschieden. Aus dem Urteil:
„Die generelle Unpfändbarkeit der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Ein-kommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen.“