9. August 2023

Kürzlich hat das BMF einen Referentenentwurf zum Kreditzweitmarktgesetz veröffentlicht. Klingt erstmal harmlos, enthält aber Sprengstoff, was die Inkassoaufsicht angeht.

Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die den Umgang mit notleidenden Krediten, die von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern aufgekauft wurden bzw. werden, regelt. Danach muss die Bundesregierung ein sog. Kreditzweitmarktgesetz erlassen. Eigentlich sollen sowohl der europäische Markt für Verkäufe von notleidenden Krediten und die Handlungsoptionen für Banken als auch der Schutz von Verbrauchern und Verbraucherinnen und anderen Kreditnehmern gestärkt und europäisch harmonisiert werden.

Das Inkasso für solche Kredite dürfen nach diesem Gesetz künftig nur noch sog. „Kreditdienstleistungsinstitute“ betreiben. Diese benötigen für diese Tätigkeit eine gesonderte Zulassung. Die Zulassung erfolgt durch die BaFin. Die Aufsicht über solche Institute führt ebenfalls die BaFin.

Knackpunkt ist der vorgesehene §1 Abs. 3 des Kreditzweitmarktgesetzes:

Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz

(3) Sofern Kreditdienstleister Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen, die nicht Kreditdienstleistungen sind, so sind insoweit die §§ 13a bis 13c, 13e bis 13g, 13h Absatz 2, 4 und 5, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit §13a Absatz 2, Nummer 2 und Nummer 3 und Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes anzuwenden. Im Übrigen ist das Rechtsdienstleistungsgesetz auf im Inland niedergelassene Kreditdienstleister nicht anzuwenden, vorbehaltlich § 28 Absatz 2.

Das heißt zu Deutsch: Die großen IKU werden eine Zulassung als Kreditdienstleistungsinstitute bei der Bafin beantragen und rutschen damit automatisch auch für ihr restliches Inkassogeschäft aus dem RDG raus. Sie würden dann komplett der BaFIn-Aufsicht unterstehen. Die kleineren IKU, die vermutlich keine Zulassung beantragen werden, stünden weiter unter der RDG-Aufsicht.

Die erst beschlossene Zentralisierung der Inkasso-Aufsicht wäre damit konterkariert. Der Löwenanteil der 20 Millionen Forderungen würde aus der RDG-Aufsicht rausfallen. Die geplante zentralisierte Inkassoaufsicht wäre wieder gespalten, ehe sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat.

Die Gefahr der Ausbildung einer uneinheitlichen Rechtspraxis und damit Konterkarieren des Ziels des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen erkennt auch der Entwurf und sieht zur Lösung eine Zusammenarbeit zwischen BaFin und BfJ vor. Die Regelung des § 3 Abs. 5, wonach die BaFin ihre Aufsichtstätigkeit an der Rechtsauslegung des BfJ für seine Aufsicht „orientiert“, lässt jedoch – neben der Reichweite und Unverbindlichkeit dieses offenen Begriffs – vieles unklar: Die Aufsicht der BaFin ist bereits zum Jahr 2024 vorgesehen, die zentrale Aufsicht beim BfJ soll jedoch erst 2025 beginnen. Bereits jetzt zeichnen sich mit wenig Phantasie Schwierigkeiten in der Praxis ab – letztlich zulasten der Verbraucher*innen.

In einer gemeinsamen Stellungnahme von Arbeitskreis InkassoWatch, verschiedenen VZ, vzbv und BAG-SB sprechen sich die Beteiligten gegen eine unnötige parallele Aufsicht zweier Aufsichtsbehörden für Inkassotätigkeiten aus und betonen nachdrücklich die Wichtigkeit einer zentralen Registrierung und Aufsicht bei einer Behörde. Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung würde aus verbraucherpolitischer Sicht einen klaren Rückschritt bedeuten.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier:

2023-08-09-gemeinsame-Stellungnahme-Kreditzweitmarktgesetz-AKI-VZdiv_vzbv-BAG-SB.pdf