Ab dem 1. Juli 2014 ermöglicht das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) es den Mitarbeitenden einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, Schuldner auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu vertreten.
Die Schuldnerberatung kann ab Juli 2014 den Überschuldeten vor Gericht vertreten; für eine Entscheidung, ob die SB dies tun sollte, können diverse Fragestellungen relevant sein.
Diese Besonderheiten in der Insolvenz der Selbständigen herauszuarbeiten und einen kleinen Leitfaden für die Beratung zu bieten, ist das Anliegen dieses Beitrages.
Das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners auf einem normalen Girokonto (und neben der Existenz eines P-Kontos) kann im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 765a ZPO freigegeben werden.
Die Fallpauschalen des Landes sind für unsere Schuldnerberatung entweder sehr wichtig oder nicht relevant.
