Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen seines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Auch zu behaupteten nicht ausreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz muss der Unterhaltsberechtigte substantiiert vortragen - OLG Hamm Beschluss vom 13.3.14 –6 UF 150/13.
Im zusammenhang mit dem Informationspapier von Diakonie Deutschland nehmen die Referenten für Schuldnerberatung der Diakonischen Werke Württemberg und Baden wertend Stellung und empfehlen derzeit ausdrücklich keine Übernahme von Vertretung im gerichtlichen Verfahren durch die Schuldnerberatung.
Ab dem 1. Juli 2014 ermöglicht das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) es den Mitarbeitenden einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, Schuldner auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu vertreten.
Die Schuldnerberatung kann ab Juli 2014 den Überschuldeten vor Gericht vertreten; für eine Entscheidung, ob die SB dies tun sollte, können diverse Fragestellungen relevant sein.
Diese Besonderheiten in der Insolvenz der Selbständigen herauszuarbeiten und einen kleinen Leitfaden für die Beratung zu bieten, ist das Anliegen dieses Beitrages.
Das pfändungsfreie Arbeitseinkommen des Schuldners auf einem normalen Girokonto (und neben der Existenz eines P-Kontos) kann im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 765a ZPO freigegeben werden.
Die Fallpauschalen des Landes sind für unsere Schuldnerberatung entweder sehr wichtig oder nicht relevant.
