21. Mai 2014

Im zusammenhang mit dem Informationspapier von Diakonie Deutschland nehmen die Referenten für Schuldnerberatung der Diakonischen Werke Württemberg und Baden wertend Stellung und empfehlen derzeit ausdrücklich keine Übernahme von Vertretung im gerichtlichen Verfahren durch die Schuldnerberatung.

„Nach intensiver Beschäftigung  mit dieser Möglichkeit, in der AG Schuldnerberatung Diakonie Württemberg und Baden und einer eigens einberufenen AG beim Bundesverband der Diakonie Deutschland, die das anhängende Schreiben  „Brief gerichtliche Vertretung durch die SB“ vorbereitet hat, empfehlen wir zur Zeit keine Übernahme von Vertretungen im gerichtlichen Verfahren durch die Schuldnerberatung der Diakonie in Baden und Württemberg.

Wir geben zu bedenken, dass die Anforderungen an Sie als Berater in der sozialen Schuldnerberatung sich wesentlich unterscheidet von dem Verhältnis, das Sie zu einem  Mandanten hätten, für den Sie die gerichtliche Vertretung übernehmen. Auch würde der Umfang und die Möglichkeiten Ihrer sozialpädagogischen Beratung eingeschränkt und in der Konsequenz die Beratungskapazität weiter beschnitten und die Wartezeiten verlängern. Auch ändert sich die Konzeption der sozialen Beratungsarbeit, wird die Vertretungsbefugnis ausgeübt.

Das kann man grundsätzlich begrüßen, aber Sie müssen bedenken, dass sich die Kosten für die Rechtsfortbildung der Schuldnerberaterinnen, für die juristische Fallberatung, für die Kapazität und Kompetenz der Sekretariate, für Post und Schriftstücke und für die Versicherungen steigen, weil die Vertretung von Überschuldeten in den beschriebenen Bereichen zu anderen Anforderungen und größeren Aufwendungen führen. Dagegen haben die Landesministerien eine Kostenerstattung für die gerichtliche Vertretung bereits abgelehnt, da den Schuldnerberatungsstellen nur die Erlaubnis eingeräumt sei, aber ausdrücklich nicht zur Übernahme der gerichtlichen Vertretung verpflichtet seien.

Umgekehrt würde die gerichtliche Vertretung durch Schuldnerberatungsstellen aber den Landesjustizhaushalten die ansonsten notwendig werdenden Ausgaben für die Übernahme der Prozesskostenhilfe durch Anwälte ersparen. Die Entwicklung der Prozesskostenhilfe für „außergerichtlichen Vergleichsversuche“ durch Anwälte und einschränkende Formulierungen in der ZPO (§ 114) lassen befürchten, dass zukünftig Überschuldeten für die gerichtliche Vertretung keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden wird, da eine kostengünstigere Hilfe durch Schuldnerberatungsstellen zumindest möglich wäre.“