27. Februar 2015

Thomas Seethaler, Heidelberg

Sonntagszuschläge sind Erschwerniszulagen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Erschwerniszulagen i.S.d. § 850 a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar.

AG Dortmund, Beschl. vom 06.03.14 – 257 IK 195/11

Anmerkung:
Das Insolvenzgericht führt aus, dass es sich bei Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit um Arbeit zu „ungünstigen Zeiten“  und somit „um einen außergewöhnlichen, mithin besonderen Arbeitseinsatz handelt, der nach dem Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes entsprechend zu honorieren ist. Folglich sind die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr.3 ZPO und damit unpfändbar.“
Bisher haben Gerichte nur die Unpfändbarkeit entsprechender Zuschläge bei Beamten festgestellt. Mit diesem Beschluss hat das Insolvenzgericht in Dortmund erstmals diese Rechtsprechung auch auf andere Arbeitsverhältnisse übertragen und ausdrücklich festgestellt, das die Vorschriften der  §§ 850 ff ZPO sowohl auf Arbeitslöhne als auch für Dienstbezüge von Beamten anwendbar seien.

Aktualisierung:
Inzwischen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine ähnliche Entscheidung zu Zeitzuschlägen getroffen, die zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde, so dass eine endgültige gerichtliche Regelung in dieser Frage erwartet werden kann.