29. August 2022
von Reiner Saleth
Die ZSB Stuttgart trifft sich regelmäßig mit dem Insolvenzgericht zu einem Erfahrungsaustausch. Hierbei werden gegenseitig offene Fragen der Zusammenarbeit erörtert, die auch fachlicher Natur sind. Einige Inhalte sind für alle Beratungskräfte interessant, die auch Insolvenzberatung anbieten. Nachfolgend ein Auszug aus den zuletzt erörterten Themen:
Thema |
Antrag auf Freigabe des P-Kontos nach Verfahrenseröffnung |
Problemstellung |
Es gibt offenbar eine unterschiedliche Handhabung der Insolvenzverwalter*innen bezüglich der Freigabe von P-Konten nach Eröffnung, wenn Einkommen oberhalb der Freigrenze auf dieses Konto eingehen. Manche geben das Konto aus der Masse frei. In der Regel wirkt der Pfändungsschutz jedoch nur bis zur bescheinigten Grenze. Wenn nun der nicht pfändbare Teil des Einkommens diese Grenze überschreitet, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. |
Antwort |
Es ist empfohlen, diese Frage beim Gespräch mit dem/der Insolvenzverwalter*in zu erörtern. Es ist auch möglich, den Antrag auf Anpassung des Freibetrages auf dem Konto bereits mit dem Insolvenzantrag einzureichen. Achtung: Ein solcher Beschluss gilt nicht rückwirkend. |
Thema |
Forderungsverkauf im Schuldenbereinigungsplanverfahren |
Problemstellung |
Während der Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens geht eine der beteiligten Forderungen durch Verkauf an einen anderen Gläubiger über. Was ist zu tun? |
Antwort |
Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an und die Frage, ob Gründe dafür vorliegen, dass Entscheidungen auch für den neuen Gläubiger wirken. Das Gericht kann der Schuldner*in eine Mitteilung machen, falls die Zustellung der Plans gescheitert ist.
Die Schuldner*in muss ggf. einen entsprechenden Antrag stellen, bzw. eine Mitteilung machen. Es ist in den meisten Fällen sicherlich sinnvoll, dass der Plan dem neuen Gläubiger dann nochmals zugestellt wird. |
Thema |
Abgrenzung Regel- / Verbraucherinsolvenz |
Problemstellung |
Die Antragsteller*in ist selbständig tätig und arbeitet gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis. Gibt es allgemein gültige Kriterien nach denen das Insolvenzgericht entscheidet ob hier das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen ist? |
Antwort |
Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn das Einkommen aus Selbständigkeit weniger als 20 bis 25 Prozent des Gesamteinkommens beträgt, spricht dies für eine Verbraucherinsolvenz. |
Thema |
Im laufenden Schuldenbereinigungsplanverfahren ist die Akte im Gericht nicht mehr auffindbar |
Problemstellung |
Was passiert, wenn der Schuldenbereinigungsplan begonnen wurde und das Verfahren nicht fortgeführt werden kann, weil die Akte beim Gericht nicht auffindbar ist? |
Antwort |
Das sollte nicht vorkommen, kann aber auch beim Gericht passieren. Es gibt beim Gericht hierzu kein Beschwerdemanagement. Im Notfall ist die Akte wiederherzustellen, was aber enorm aufwändig und ein sehr langwieriges Verfahren ist. Die Alternativen sind:
Oft führen fehlende Empfangsbekenntnisse der Gläubiger dazu, dass sich die Verfahren in die Länge ziehen. |
Thema |
Zuständigkeit für Anträge für die weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Verfahrensende |
Problemstellung |
Gem. § 4b Abs 1 InsO ist der Antrag auf die weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Erteilung/Versagung der Restschuldbefreiung an das Gericht zu richten. Nach den vorliegenden Erfahrungen gibt es aber keine einheitliche Vorgehensweise. |
Antwort |
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird die Sache an die LOK abgegeben. Es gibt sozusagen eine Doppelzuständigkeit des Gerichts und der LOK, was regelmäßig zu Problemen führt. Es wird folgendes empfohlen:
Anträge an die LOK auf Grundlage von § 4b InsO sollten vermieden werden, da die Bearbeitung womöglich zwischen den Institutionen hin und her geschoben wird. |
Hinweis der Redaktion |
Wir planen hierzu einen ausführlichen Artikel im Infodienst, da hier immer wieder Probleme entstehen und die Betroffenen nach Erteilung der Restschuldbefreiung das Gefühl einer andauernden Verschuldung haben. Oft sind diese Personen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Beratung. |
Thema |
Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses mit Auswirkung auf die Sperrfrist zwischen zwei Verbraucherinsolvenzverfahren |
Problemstellung |
Die Frist nach § 287a InsO beginnt mit Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung. Aber wann ist dieses Datum genau und wie lässt sich das in Erfahrung bringen, wenn der/die Schuldner*in keine Unterlagen mehr hat? Kann nach Ablauf der Frist (künftig 11 Jahre) das Gericht hierzu noch eine Auskunft erteilen? |
Antwort |
Die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung tritt zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein. Der Beschluss kann beim Gericht angefragt werden. Es gibt allerdings kein Register in dem die Beschlüsse erfasst werden, so dass zumindest der damalige Gerichtsstand bekannt sein muss. |
Thema |
Unterhaltspflicht für die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens |
Problemstellung |
Bei Insolvenzantragsstellungen von verheirateten und getrenntlebenden Personen prüfen die Gerichte vermehrt, ob der/die Ehepartner*in im Rahmen der Unterhaltspflicht zu den Verfahrenskosten herangezogen werden kann. Dies war in der Vergangenheit kaum der Fall. |
Antwort |
Grundlage für dieses Vorgehen ist § 1360a Abs. 4 BGB. Der/die Ehepartner*in ist dann für Kosten eines Rechtsstreits unterhaltspflichtig, wenn ausreichendes Einkommen vorhanden ist und dies der Billigkeit entspricht. Nicht „billig“ ist der Unterhaltsanspruch dann, wenn der/die Ehepartner*in keinen persönlichen Vorteil aus den Schulden gezogen hatte und diese nicht im Zusammenhang mit der Beziehung stehen. |
Hinweis |
An anderer Stelle hat der Infodienst die Verwendung eines Formulars vorgeschlagen. Dort werden keine Angaben zu Einkommen und Vermögen gemacht, wenn Billigkeitsgründe gegen die Unterhaltpflicht bestehen. |
Thema |
Aufhebung der Kontenpfändung |
Problemstellung |
Wer kann eine vorliegende Kontopfändung auf dem Konto des Schuldners aufheben, wenn der pfändende Gläubiger nicht mehr existiert? Beispiel: Die juristische Person wurde nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens gelöscht. |
Antwort |
Unter Vorlage eines Nachweises der Nichtexistenz des Gläubigers kann beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändungsmaßnahme beantragt werden. Dieser Antrag kann auch von dem/der Insolvenzverwalter*in gestellt werden. |
Thema |
Wertersatz im Insolvenzverfahren |
Problemstellung |
Wie verfährt man mit Wertersatz als nachrangiger Insolvenzforderung? Wird dieser im Gläubiger-/ Forderungsverzeichnis aufgeführt oder als sonstige Verpflichtung in Anlage 5? Wie verhält es sich mit der Kostenstundung, wenn der Wertersatz den überwiegenden Teil der Schulden ausmacht? |
Antwort |
Die Forderungen sind anzugeben, sind aber nachrangige Forderungen und werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Wenn der Anteil der Forderungen aus unerlaubter Handlung mehr als 50 % aller Forderungen ausmacht, ist von einer Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten auszugehen. |
Thema |
Außergerichtliche Einigung mit ausgenommenen Forderungen vor Insolvenzantragstellung |
Problemstellung |
Wenn man Ansprüche von Opfern im Vorfeld außergerichtlich durch Vergleich regelt, wie lange muss man dann bis zur Stellung eines Insolvenzantrages für alle anderen Forderungen warten, um eine mögliche Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden? |
Antwort |
Die Anfechtung ist bis zu zehn Jahren möglich (§§ 129 ff InsO), insbesondere § 133 Abs. 1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung). |
Thema |
Behördenpostfach / elektronische Einreichung von Insolvenzanträgen |
Problemstellung |
Wie ist der Stand mit dem besonderen Behördenpostfach beBPO? Welche Anforderungen kommen da auf die Beratungsstellen zu, was ist zu beachten? Gibt es beim Gericht die Möglichkeit, die Einreichung der Verbraucherinsolvenzanträge in elektronischer Form durchzuführen? |
Antwort |
Es wird bis auf weiteres empfohlen, die Anträge schriftlich zu stellen. Der wesentliche Grund dafür ist, dass die Originalunterschriften im Insolvenzantrag weiterhin erforderlich sind. Der elektronische Rechtsverkehr ist aktuell nur bei für Rechtsanwälte, Behörden und ähnliche Institutionen vorgeschrieben. Wenn die Anträge im Auftrag der Hilfesuchenden übermittelt werden und dies aus einem etwaigen Anschreiben auch hervorgeht, sind keine Probleme zu erwarten. Privatpersonen können Anträge auch künftig schriftlich stellen. |