29. Februar 2016

RA Kai Henning, Dortmund *)

Das zuständige Referat RA6 des BMJV hat aktuell die Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Restschuldbefreiungsverfahren der Mitgliedsstaaten zusammengefasst.

Restschuldbefreiungsverfahren

  • Einführung eines Restschuldbefreiungsverfahren
  • Festlegung einer Höchstfrist für die Erteilung der Restschuldbefreiung (debt discharge)
    • Dreijährige Höchstfrist
    • Anknüpfung an
      • Eröffnung des Insolvenzverfahren und
      • Wirksamwerden von Schuldenbegleichungsplan (repayment plan)
    • Ausnahmen von Restschuldbefreiung binnen der dreijährigen Höchstfrist nur in   engen Grenzen und zu beschränkten Zwecken zulässig
      • Eliminierung von Fehlanreizen für unredliche Schuldner
      • Sanktionierung der Nichterfüllung von Zahlungsplänen oder sonstige
      Pflichten/Obliegenheiten
      • Sicherung der Existenzgrundlagen des Unternehmens / des Schuldners und
      dessen Angehörigen
      • Möglichkeit der Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten aus der
      Restschuldbefreiung  (z.B. Forderungen aus Delikt)
      • Nicht zulässig: Anreize zur weitestmöglichen Befriedigung der
      Gläubiger/Schaffung einer Mindestbefriedigungsquote

Insbesondere die nach EU-Vorstellung nicht zulässige Mindestbefriedigungsquote steht in Widerspruch zur jetzigen Regelung des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO, zumindest wenn eine dreijährige Höchstfrist gelten soll. Insofern darf der zum 30.6.2018 dem Bundestag vorzulegende Bericht der Bundesregierung zum Umfang der Anwendung der neuen 35%-Quote mit Spannung erwartet werden. Der Sprung zur dreijährigen Höchstfrist ohne Mindestbefriedigungsquote scheint vor dem Hintergrund der Forderungen aus Brüssel möglich.

Rechtsanwalt Kai Henning
Hamburger Str. 89, 44145 Dortmund
www.rahenning.de