29. Februar 2016
RA Kai Henning, Dortmund *)
Das zuständige Referat RA6 des BMJV hat aktuell die Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Restschuldbefreiungsverfahren der Mitgliedsstaaten zusammengefasst.
Restschuldbefreiungsverfahren
- Einführung eines Restschuldbefreiungsverfahren
- Festlegung einer Höchstfrist für die Erteilung der Restschuldbefreiung (debt discharge)
- Dreijährige Höchstfrist
- Anknüpfung an
• Eröffnung des Insolvenzverfahren und
• Wirksamwerden von Schuldenbegleichungsplan (repayment plan) - Ausnahmen von Restschuldbefreiung binnen der dreijährigen Höchstfrist nur in engen Grenzen und zu beschränkten Zwecken zulässig
• Eliminierung von Fehlanreizen für unredliche Schuldner
• Sanktionierung der Nichterfüllung von Zahlungsplänen oder sonstige
Pflichten/Obliegenheiten
• Sicherung der Existenzgrundlagen des Unternehmens / des Schuldners und
dessen Angehörigen
• Möglichkeit der Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten aus der
Restschuldbefreiung (z.B. Forderungen aus Delikt)
• Nicht zulässig: Anreize zur weitestmöglichen Befriedigung der
Gläubiger/Schaffung einer Mindestbefriedigungsquote
Insbesondere die nach EU-Vorstellung nicht zulässige Mindestbefriedigungsquote steht in Widerspruch zur jetzigen Regelung des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO, zumindest wenn eine dreijährige Höchstfrist gelten soll. Insofern darf der zum 30.6.2018 dem Bundestag vorzulegende Bericht der Bundesregierung zum Umfang der Anwendung der neuen 35%-Quote mit Spannung erwartet werden. Der Sprung zur dreijährigen Höchstfrist ohne Mindestbefriedigungsquote scheint vor dem Hintergrund der Forderungen aus Brüssel möglich.
Rechtsanwalt Kai Henning
Hamburger Str. 89, 44145 Dortmund
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