14. August 2020

Thomas Seethaler, AK InkassoWatch

Der AK InkassoWatch hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Stellung zum Regierungsentwurf vom 20.04.2020 für ein „Gesetz zur Verbesserung des Verbrauchschutzes im Inkassorecht“ genommen.

Stellungnahme des AKInkassoWatch und der BAG SB

Kernpunkt der Stellungnahme ist die Frage der Höhe der Inkassovergütung. Vor allem an einer deutlichen Kostensenkung wird sich letztendlich entscheiden, ob die Zielsetzung des Gesetzes – geringere Kosten und mehr Transparenz – wirklich gelingen oder scheitern wird.

A. Inkassokosten müssen wirksam gesenkt und klar geregelt werden

  • Die Inkassogrundvergütung ist weiterhin unangemessen hoch.
    Die Obergrenze für das vorgerichtliche Inkasso ist auf einen Gebührenrahmen (analog RVG) von 0,5 und maximal 1,0 zu reduzieren. Die vorgesehene Öffnungsklausel auf einen 1,3-fachen Gebührensatz (analog RVG) ist ersatzlos zu streichen.
  • Die für Kleinforderungen angedachte Festbetragsvergütung von 30 Euro sollte für Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 100 Euro (statt nur 50 Euro) gelten.
    Für den überwiegenden Teil der einzuziehenden Forderungen entstehen sonst weiterhin unangemessen hohe Kosten.
  • Die vorgeschlagene Anhebung der Vergütung für das gerichtliche Mahnverfahren schafft Fehlanreize.S
    Sie wird zu raschen und übereilten Titulierungen führen, um zusätzliche Einnahmen zu generieren, mit der Folge einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz und letztlich auch einer zusätzlichen, eigentlich vermeidbaren Kostenbelastung für Verbraucher-und Schuldner*innen. •
  • Eine vielfache „leichte Umgehung“ schadensersatzrechtlicher Grundsätze –wie sie im RegE ausführlich beschrieben wird -muss verhindert werden.
    Statt „fiktiver Inkassokosten“ sind nur die tatsächlich vom Gläubiger an den Inkassodienstleister entrichteten Kosten erstattungsfähig. Dazu ist ein Rechtsanspruch der Verbraucher-und Schuldner*innen auf Offenlegung der konkreten Vergütungsvereinbarungensamt Zahlungsnachweis zu schaffen.
  • Keine zusätzlichen Kosten für Ratenzahlungsvereinbarungen („Einigungsgebühr“):
    Der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldner-und Verbraucher*innen, die ihren Zahlungspflichten nicht durch Einmalzahlung nachkommen können, gehört zum eigentlichen Kerngeschäft des außergerichtlichen Forderungseinzugs durch Inkassodienstleister und Inkassoanwälte und ist bereits mit der Inkassogrundvergütung als abgedeckt anzusehen.

B.Darlegungs- und Informationspflichten: Transparenz herstellen

Die Ausweitung und Konkretisierung von Aufklärungs- und Hinweisobliegenheiten im RegE ist grundsätzlich zu begrüßen. Doch das Ungleichgewicht zwischen Verbraucher-und Schuldner*innen und Inkassodienstleistern wird durch die vorgeschlagenen Regelungen nur sehr unzureichend ausgeglichen. Auch hier bedarf es aus Sicht der Praxiserfahrungen der Verbraucher-und Schuldnerberatung weiterer Klarstellungen und Ergänzungen, um mehr Gleichgewicht und Transparenz für Schuldner*innen und Verbraucher*innen zu erreichen:

  • Die notwendige Information zu Inkassokosten darf nicht in den AGB „verstecktwerden“.Auf die drohenden Kosten ist bei Eintritt des Verzugsfalles konkret hinzuweisen.•
  • Tritt Zahlungsverzug ohne Mahnung ein, muss ein „Überfallinkasso“ verhindert werden: Gläubiger sind zu verpflichten, selbst in Schriftform (nicht Textform) unter Setzung einer angemessenen Frist von 14 Tagen zur Leistung aufzufordern.
  • Schuldanerkenntnissedürfen nicht mit einem Ausschluss von Einwendungen gegen Kosten verbunden werden.
  • Ein Kopplungsverbot von Zahlungsvereinbarungen mit anderen Vereinbarungen ist notwendig.
  • Gläubiger sind zu detaillierten Forderungsaufstellungen und zur Offenlegung der Vergütungsvereinbarungen mit ihrem Inkassodienstleister zu verpflichten.

C. Inkassoaufsicht leistungsstark und einheitlich gestalten

Allein die Schaffung einer leistungsstarken, bundesweit zuständigen Aufsichtsbehörde wird als geeignet angesehen, dem Bedürfnis der Praxis nach einer einheitlichen Ausübung der Aufsicht gerecht zu werden.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens 14.8.2020:

Bereits hat am 01.07.2020 hat die erste Lesung und eine Kurzdebatte über den Gesetzesentwurf stattgefunden, der anschließend zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde. Zu einer Sachverständigenanhörung im September 2020 sind mehrere Mitglieder des AK InkassoWatch eingeladen worden.