11. August 2022

Julia Schlembach, Diakonie Baden

Die Ampelkoalition möchte das Arbeitslosengeld II mit dem „Bürgergeld“ ersetzen. Nun wurde der Referentenentwurf zum Bürgergeld veröffentlicht. Weitere Informationen des BMAS sind hier zu finden. Eine Synopse findet sich auf der Seite von Roland Rosenow hier.

Was bei der allerersten Durchsicht auffällt…

Es soll in den ersten zwei Jahren eine „Karenzzeit“ für „Wohnen und Vermögen“ eingeführt werden. Das heißt, dass „in diesem Zeitraum bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen nicht berücksichtigt wird, sofern es nicht erheblich ist. Auch selbst genutztes Wohneigentum wird unabhängig von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Bei Mietwohnungen und bei selbstgenutztem Wohneigentum werden außerdem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum in tatsächlicher Höhe anerkannt.“ In den ersten zwei Jahren soll es darüber hinaus höhere Freibeträge für das Vermögen geben.

Bezüglich des „Eingliederungsprozesses“ soll eine „Vertrauenszeit“ für die ersten sechs Monate eingeführt werden. Mit Abschluss eines sog. „Kooperationsplans“ soll den Leistungsberechtigten während dieser Vertrauenszeit „garantiert [werden, J.S.], dass keine Anordnung von Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrung ergehen. Stattdessen wird in diesem Zeitraum ganz besonders auf eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe und Vertrauen gesetzt. Erst wenn nach den ersten sechs Monaten der Vertrauenszeit Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht eingehalten werden, sollen diese Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.“ Jedoch sei die Wahrnehmung von Beratungsterminen eine Grundvoraussetzung für eine „vertrauensvolle Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Integrationsfachkräften und Leistungsberechtigten. Daher können Einladungen weiterhin mit Rechtsfolgen verknüpft werden. Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der kommunikative Austausch zwischen Integrationsfachkräften und Leistungsberechtigten gleichwohl auch formlos und ohne Verbindung mit Rechtsfolgen möglich. Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Durchführung und Fortschreibung des Kooperationsplans wird ein unabhängiger Schlichtungsmechanismus geschaffen.“

Spannend ist darüber hinaus, dass „die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauftragter Dritter künftig eine ganzheitliche Betreuung (Coaching) durchführen [kann, J.S.]. Diese verfolgt das Ziel eines grundlegenden Aufbaus der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die aufgrund von komplexen Problemlagen eine besondere Marktferne aufweisen. Das Coaching kann auch aufsuchend oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.“

Es soll ein monatliches „Weiterbildungsgeld“ in Höhe von 150 Euro bzw. einen „Bürgergeldbonus“ in Höhe von 75 Euro geben.

Auch auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil bzgl. der Sanktionen wird Bezug genommen:

  • „Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
  • Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllen oder glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen.
  • Die bisherigen verschärften Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen. Die Jobcenter sollen nunmehr im Fall einer Minderung für diesen Personenkreis ein Beratungs- und Unterstützungsangebot machen.
  • Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen in der Vertrauenszeit (mindestens in den ersten sechs Monaten, danach bis zum Ende der Vertrauenszeit) sind ausgeschlossen.
  • Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie aufsuchend beraten.“

„Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet und dauerhaft verankert.“

„Zur Rechtsvereinfachung, die insbesondere die Verwaltung entlasten soll, wird eine sogenannte Bagatellgrenze für Rückforderungen eingeführt.“

Unter anderem sollen auch im SGB XII Anpassungen vorgenommen werden: „Im SGB XII wird die Weitergeltung der Karenzzeit von zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Anschluss an die erleichterten Bedingungen des Sozialschutz-Pakets I festgeschrieben. Weiter werden mit dem Ziel der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung Vorschriften ergänzt und angepasst. Dabei werden die Vorschriften zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung an die entsprechenden Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende angeglichen.“

„Alter Wein in neuen Schläuchen“ oder doch der „große Wurf“? Das wird die weitere Auseinandersetzung und Konkretisierung zeigen. Vor allem auch die Anhebung der Regelsätze würde maßgeblich zu einer spürbaren Verbesserung für die Menschen beitragen.