26. Januar 2016

Thomas Seethaler, Heidelberg

Kreditwirtschaft fordert mehr Zeit für Einführung des Basiskontos

Verbraucherschützer und Sozialverbände haben die geplanten Regelungen zur Einführung eines „Kontos für alle“ bei einer Expertenanhörung des Finanzausschusses des Bundestages am 25.01.2016 begrüßt. Sie regten an, die Bestimmungen mit den Regelungen zum Pfändungsschutzkonto zu harmonisieren.

Die Vertreter der Kreditwirtschaft jedoch fordern mehr Zeit für die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Basiskonto: „Ein Vorziehen des Regelungskomplexes ‚Basiskonto‘ würde nicht nur mittelständische Institute vor teils unlösbare Probleme stellen“, argumentieren die im Bankenverband zusammengeschlossenen privaten Institute. Die Zahlungskontenrichtlinie der EU muss bis spätestens 18. September 2016 vollständig umgesetzt sein, die Bundesregierung plant, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Basiskonto,  früher in Kraft zu setzen.

Das Gesetz war notwendig geworden, weil sich in der Vergangenheit viele Institute geweigert hatten, Bedürftigen solche Konten zur Verfügung zu stellen: „Wegen der hinlänglich bekannten Praxis der Privatbanken und einzelner öffentlich-rechtlicher Sparkassen“, bestehe dringender Handlungsbedarf, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Darüberhinaus schlugen die Bankenverbände zahlreiche Detailänderungen vor. So müsse der Katalog der Ablehnungsgründe für die Eröffnung eines Kontos erweitert werden. Sonst wäre es zum Beispiel möglich, dass ein verurteilter Bankräuber nach dreijähriger Wartefrist einen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos bei dem geschädigten Kreditinstitut hätte.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände verlangte, die wenig konkrete Regelung zu den Entgelten für das Basiskonto zu konkretisieren, „um eine erwartete Auslegung zu Lasten der Verbraucher und eine Abkehr von den Zielen der Richtlinie zu verhindern“. Die Gebühren müssten gesetzlich festgelegt werden. Professor Hugo Grote (Hochschule Koblenz) forderte einen gesetzlichen Kontrahierungszwang mit einer glasklaren Struktur. Wichtig sei, dass das Konto für die vorgesehene Nutzergruppe auch wirtschaftlich leistbar sei. Außerdem regte er an, nicht nur Verbraucher, sondern auch Kleingewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbstständige in die Regelung einzubeziehen. Diese Gruppen würden nach Zahlungsproblemen oft kein Konto mehr bekommen, benötigten es für den Broterwerb aber dringender als ein Verbraucher.

Das Gesetz war notwendig geworden, weil sich in der Vergangenheit viele Institute trotz einer entsprechende Selbstverpflichtung aus dem Jahr 1985 geweigert hatten, Bedürftigen solche Konten zur Verfügung zu stellen.