22. November 2013

Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 – auch als Anti-Abzocke-Gesetz bekannt – wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2013, 3714 ff.) und ist in weiten Teilen am 09.10.2013 in Kraft getreten.

Hinweis: Für die Soziale Schuldnerberatung ist insbesondere die Begrenzung der Inkasso-Entgelte auf RVG-Niveau von Bedeutung (vgl. unten 1.).

Hinweis: Per Rechtsverordnung könnten Gebührenhöchstsätze für das Masseninkasso eingeführt werden (vgl. unten 2.).

Ausgenommen vom frühen Inkrafttreten sind detaillierte Informations- und Darlegungspflichten, die für Inkassounternehmen in § 11 a RDG-2014 und für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, in § 43 d BRAO-2014 geregelt sind. Diese beiden Änderungen treten erst am 01.11.2014 in Kraft.

Die künftigen Informations- und Darlegungspflichten bei Inkassodienstleistungen sind nachstehend unter 3. erläutert.

Des Weiteren wurden die Aufsichtsmaßnahmen gegen Inkassodienstleister konkretisiert und verschärft (vgl. § 13 a RDG). Die nach Landesrecht zuständigen Registrierungsbehörden (vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de) haben die erforderlichen Maßnahmen bis hin zu Auflagen zu treffen. Verstoßen die Verantwortlichen „erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten“ kann der Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagt werden.

Dabei bleibt abzuwarten, wie die zersplitterte Aufsicht (bundesweit sind 79 Behörden zuständig) die verbesserten Aufsichtsmöglichkeiten umsetzt. Jedenfalls sollten unseriöse Inkassopraktiken zukünftig immer belegt und gemeldet werden.

Auch sind neue Bußgeldtatbestände in Kraft getreten, und der Bußgeldrahmen wurde auf 50.000 EUR erhöht (vgl. § 20 RDG).

1. Deckelung der Inkasso-Entgelte auf RVG-Niveau

Inkassounternehmen dürfen für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nur noch maximal die Kosten in Rechnung stellen, die auch für einen Rechtsanwalt für eine gleichartige Tätigkeit nach dem Rechtsvergütungsgesetz erstattungsfähig sind.

§ 4 Abs. 5 RDGEG-2013 lautet:

„Die Inkassokosten … für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monat dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.“

Für Inkassoaufträge, die nach Inkrafttreten der Neuregelung am 09.10.2013 erteilt worden sind, sollten damit drei leidige Problemkreise der Vergangenheit angehören:

Die vorgerichtliche Inkassovergütung ist in aller Regel auf den 1,3-fachen RVG-Satz beschränkt (statt des von vielen Inkassodienstleistern geforderten 1,5-fachen)!

Ein Rechtsanwalt kann für sein außergerichtliches Bemühen um Forderungseinzug eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ansetzen. Wie die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG klarstellt, gilt in aller Regel die Regelgebühr von 1,3 als sog. Kappungsgrenze.
Der Rechtsanwalt darf nur dann über den 1,3 fachen Satz hinausgehen, wenn „Umfang“ oder „Schwierigkeit“ nachweislich über dem Durchschnitt liegen (vgl. BT-Drucks.15/1971 S. 207).

Damit sind die Inkasso-Entgelte für Aufträge ab 01.08.2013 zwingend auf das in der nachstehend abgedruckten RVG-Tabelle grau unterlegte Vergütungsspektrum begrenzt!

Post-Auslagenpauschale oder Einzelabrechnung

Viele Inkassodienstleister berechnen ihr Inkassoentgelt zzgl. der 20%-Entgelt-Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (max. 20 EUR) und stellen dann noch zusätzlich jedes einzelne Mahnschreiben, jeden Mahnanruf oder die schriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt (zusätzlich zu den ersatzpflichtigen Verwaltungsgebühren der Einwohnermeldeämter) gesondert in Rechnung.
Auch diese Abrechnungspraxis verstößt gegen die RVG-Begrenzung. Zuwiderhandlungen sollten den Registrierungsbehörden gemeldet werden.

Kontoführungsentgelt unzulässig

Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit diesen weit verbreiteten, monatlich berechneten Kostenposten in den recht seltenen streitigen Entscheidungen als nicht erstattungsfähig eingestuft (vgl. OLG Stuttgart 6 U 99/09 vom 08.12.2009; LG Lahnstein 20 C 595/08 vom 02.06.2009 = DGVZ 2009, 189f. und die Nachweise in Groth/Maltry u.A. [Hrsg.], Praxishandbuch Schuldnerberatung, 20. Ergänzungslieferung, 2013, Teil 4, Kap. 12.5.5.4. m.w.N.).
Da das RVG für Rechtsanwälte keinen Auslagenersatz dieser Art kennt, ist ein zusätzliches Kontoführungsentgelt nun auch kraft Gesetzes nicht mehr erstattungsfähig.

2. Gebührenhöchstsätze für Masseninkasso

Der neu angefügte § 4 Abs. 5 RVG ermächtigt den Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundestages auch per Rechtsverordnung Höchstsätze für Gebühren festgelegen, deren Erstattung die Gläubiger von Privatpersonen verlangen können. Dabei dient nicht mehr der Streitwert bzw. die RVG-Vergütung als Bezugspunkt, sondern es ist der „Umfang der Tätigkeit“, das heißt der tatsächliche Aufwand zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Mahnschreiben und die Tätigkeit im Rahmen des Masseninkassos. Der Erlass einer solchen Rechtsverordnung steht noch aus. Spannend wird die Frage, ob derartige Gebührenhöchstsätze für das Masseninkasso nicht auch auf spezialisierte Inkasso-Anwaltskanzleien erstreckt werden müssten.

3. Informations- und Darlegungspflichten bei Inkassodienstleistungen (gültig ab 01.11.2014)

Um fragwürdige Inkassopraktiken einzudämmen, werden mit dem Gesetz erstmalig Darlegungs- und Informationspflichten eingeführt. Der Gesetzgeber sieht dabei nur Privatpersonen als schutzbedürftig an, d.h. die geltend gemachte Forderung darf nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen.

In diesem Fall hat der Inkassodienstleister/ Rechtsanwalt bereits mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich zu übermitteln:

  1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
  2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
  3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
  6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.Auf Anfrage hat der Inkassodienstleister/ Rechtsanwalt ergänzend mitzuteilen:
  7. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
  8. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
  9. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Rechtsanwalts-Gebührentabelle gem. § 13 RVG-2013 als Bezugsgröße für Inkassokosten, Stand: 01.08.2013 (gilt für Inkassoaufträge ab 01.08.2013)

In Abhängigkeit vom Wert der Hauptforderung ist der Spielraum für die zulässige Inkassovergütung den dunkelgrau unterlegten Spalten der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Gegenstandswert bis EUR 0,3 0,5 1,0 1,3 1,5 2,5
Nr. 2301
VV RVG Auftrag ist beschränkt auf Schreiben einfacher Art
Nr. 2300
VV RVG Mindest-Geschäftsgebühr
Nr. 3305
VV RVG z.B. Verfahrensgebühr für Mahnbescheid
Nr. 2300
VV RVG sog. Kappungsgrenze für „normale“ Geschäftsgebühr
Nr. 1000
VV RVG Einigungsgebühr und sog. Plausibilitätsgrenze
Nr. 2300
VV RVG Obergrenze der Geschäftsgebühr
500 13,50 22,50 45,00 58,50 67,50 112,50
1.000 24,00 40,00 80,00 104,00 120,00 200,00
1500 34,50 57,50 115,00 149,50 172,50 287,50
2.000 45,00 75,00 150,00 195,00 225,00 375,00
3.000 60,30 100,50 201,00 261,30 301,50 502,50
4.000 75,60 126,00 252,00 327,60 378,00 630,00
5.000 90,90 151,50 303,00 393,90 454,50 757,50
6.000 106,20 177,00 354,00 460,20 531,00 885,00
7.000 121,50 202,50 405,00 526,50 607,50 1.012,50
8.000 136,80 228,00 456,00 592,80 684,00 1.140,00
9.000 152,10 253,50 507,00 659,10 760,50 1.267,50
10.000 167,40 279,00 558,00 725,40 837,00 1.395,00
13.000 181,20 302,00 604,00 785,20 906,00 1.510,00
16.000 195,00 325,00 650,00 845,00 975,00 1.625,00
19.000 208,80 348,00 696,00 904,80 1.044,00 1.740,00
22.000 222,60 371,00 742,00 964,60 1.113,00 1.855,00
25.000 236,40 394,00 788,00 1.024,40 1.182,00 1.970,00
30.000 258,90 431,50 863,00 1.121,90 1.294,50 2.157,50
35.000 281,40 469,00 938,00 1.219,40 1.407,00 2.345,00
40.000 303,90 506,50 1.013,00 1.316,90 1.519,50 2.532,50
45.000 326,40 544,00 1.088,00 1.414,40 1.632,00 2.720,00

Zusätzlich dürfen auch Inkassounternehmen jeweils in Rechnung stellen:

  • 20% Auslagenpauschale max. 20 Euro (vgl. Nr. 7002 VV RVG)
  • 19% MwSt. auf den Gesamtbetrag (vgl. Nr. 7008 VV RVG) fallen nur im nicht-gewerblichen Bereich an, soweit kein Vorsteuerabzug erfolgt.

Für einen Mahn-/Vollstreckungsbescheid erhalten Inkassounternehmen:

  • eine Vergütungspauschale von 25 EUR (nach § 4 Abs. 4 Satz 2 RDGEG)

Diese Pauschalvergütung deckt – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – die gesamte Inkassodienstleistung im gerichtlichen Mahnverfahren ab (laut Gesetzesmaterialien incl. Auslagen und incl. MwSt. – aber strittig).

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