27. März 2013

Reiner Saleth, ZSB Stuttart, Prof Dr. Dieter Zimmermann EH Darmstadt

Soziale Dienste bieten aus unterschiedlichen Gründen Geldverwaltungskonten (Taschengeldkonten, Klientenkonten) für die von ihnen betreuten Hilfesuchenden an. Nachfolgend werden Empfehlungen für die Führung dieser Konten aus Sicht der Schuldnerberatung ausgesprochen. Auslöser für diese Empfehlungen ist der ab 01.07.2010 geänderte Schutz für Guthaben auf Konten (§ 850 k ZPO). Im Mittelpunkt steht hier die Frage, wie und ob das Guthaben auf solchen Konten vor einer etwaigen Pfändung geschützt werden kann.

Bei Rechtsanwälten werden im Regelfall sogenannte Anderkonten geführt. Das sind Bankkonten im eigenen Namen aber für fremde Rechnung. Solche Konten sind uns bei sozialen Diensten nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Geldverwaltungskonten der sozialen Dienste in aller Regel um buchhalterisch geführte Konten handelt. Es wird also im Einzelfall kein eigenes individuelles Bankkonto geführt, sondern das Geld wird für mehrere Klienten auf einem für treuhänderische Zwecke eingerichteten Bankkonto der Einrichtung einbezahlt. Um solche „Klientenkonten“ geht es nachfolgend.

Die Einführung der sogenannten Pfändungsschutzkonten hat keine Auswirkung auf die Führung der Geldverwaltungskonten. Diese Klientenkonten sind keine Girokonten im Sinne der Zivilprozessordnung und die sozialen Dienste sind kein Kreditinstitut. Es änderte sich also grundsätzlich nichts ab dem 01.07.2010.

Wie bereits in der Vergangenheit so ist es auch künftig möglich, dass Gläubiger das Guthaben pfänden, das bei sozialen Diensten für Klienten verwahrt wird. Es handelt sich hierbei im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung um eine sogenannte Forderungspfändung. Gepfändet wird in diesem Fall der Auszahlungsanspruch der KlientIn gegenüber dem sozialen Dienst. Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Dienststelle – im Regelfall durch den Gerichtsvollzieher – gilt die Pfändung als bewirkt. Der soziale Dienst ist in diesem Fall Drittschuldner und muss eine Drittschuldnererklärung gegenüber dem Pfändungsgläubiger abgeben, die Dienststelle darf das gepfändete Guthaben mit sofortiger Wirkung nicht mehr an die KlientIn herausgeben, sonst macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Da das Regelwerk für die Pfändungsschutzkonten nicht greift, bleibt aus rechtlicher Sicht nur die Möglichkeit, dass die KlientIn beim zuständigen Vollstreckungsgericht (bzw. Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) einen Antrag nach § 765 a ZPO stellt. Dieser sollte mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung versehen werden. Auf Grundlage des genannten Paragraphen kann das Vollstreckungsgericht die Pfändung einschränken oder auch ganz untersagen, wenn diese für die SchuldnerIn eine sittenwidrige Härte bedeutet. Das Gericht wird auf diesem Weg allenfalls Guthaben freigeben, das auch ansonsten nicht von einer Pfändung erfasst wäre, also in aller Regel Geld für den Lebensunterhalt im Rahmen der Pfändungsfreigrenze. Der soziale Dienst hat sich im Fall einer gerichtlichen Entscheidung an den Beschluss zu halten. Falls kein Antrag gestellt wird, hat der soziale Dienst das komplette Guthaben an den Pfändungsgläubiger zu entrichten.

Im Gegensatz zu einer Kontopfändung wirkt die Pfändung jedoch nicht in die Zukunft hinein. Künftig erwachsende Auszahlungsansprüche sind von der Pfändung also nicht erfasst, der Gläubiger müsste einen erneuten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.

Nun ist eine solche Pfändung der absolute Ausnahmefall. Neben der juristischen Betrachtung sollten deswegen auch die folgenden Hinweise beachtet werden:

Im Regelfall erfährt der Gläubiger über eine Vermögensauskunft (VA) der SchuldnerIn von dem Auszahlungsanspruch. Der Gläubiger kann aber den Charakter dieses Anspruchs aus den Angaben im Vermögensverzeichnis nicht erkennen. Überschuldete Klienten sollten aus diesem Grund darauf hingewiesen werden, dass sie im Falle einer VA den Hinweis in das Formular schreiben, dass es sich bei dem Geld um Verwahrkonto bei der betreuenden Einrichtung handelt, auf das seine laufenden Einkünfte für den Lebensunterhalt gutgeschrieben werden. Es sollte auf keinen Fall empfohlen werden, das Verwahrkonto nicht anzugeben! Die Nichtangabe des Anspruchs in der VA stellt eine strafbare Handlung dar.

(Davon zu unterscheiden ist das unten erläuterte Treuhandkonto zugunsten der Gläubigergesamtheit.)

Wird der Anspruch auf Auszahlung des Verwahrkonto-Guthabens tatsächlich einmal gepfändet, kann sich ein Anruf der Dienststelle beim Gläubiger lohnen. Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und kann die Pfändungsmaßnahme jederzeit zurücknehmen. Wenn ihm der Charakter des Verwahrkontos nicht bekannt war, kann es durchaus sein, dass er die Pfändungsmaßnahme dann aufheben lässt.

Besonderheiten bei Ansparkonten:

Oft werden auf Verwahrkonten Ansparungen für geplante Anschaffungen (Rücklagen) vorgenommen. Es ist aber rechtlich unsicher, inwieweit auch solche Ansparungen vor einer etwaigen Pfändung zu schützen sind. Es sind bereits Gerichtsentscheidungen ergangen, die Ansparungen im Bereich von SGB II / XII für pfändbar erklärt haben – trotz Pauschalierung der Leistung. Hier besteht also keinesfalls Sicherheit.

Bei Ansparungen für Schuldenregulierungen empfehlen wir einen gesonderten Treuhandvertrag. Hier ist der Schutz besser zu bewerkstelligen, da zu Gunsten der Gläubiger ein definitiver Verzicht der SchuldnerIn auf das einbezahlte Geld geregelt werden kann. Da kein Auszahlungsanspruch der Schuldnerin besteht, ist insoweit auch keine Angabe im Vermögensverzeichnis zu machen. Das Guthaben gehört der Gesamtheit aller Gläubiger. Es darf keinesfalls an die SchuldnerIn zur Auszahlung gelangen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für verwahrtes Geld nicht automatisch ein Pfändungsschutz besteht und die Regelungen für das Pfändungsschutzkonto hier nicht greifen. Das sollten auch die Klienten wissen. Pfändungen von Verwahrkonten sind jedoch ausgesprochen selten.

Unseres Erachtens sollten die SchuldnerInnen aus pädagogischen Gründen dabei unterstützt werden, eigene Pfändungsschutzkonten im Guthaben zu führen. Ein Verwahrkonto hält Klienten in Abhängigkeit von der Institution, bildet nicht die Normalität ab und befähigt nicht zu eigener Kontoführung. Sollte wirklich eine „Geldverwaltung“ erforderlich sein, kann mit der Bank (mit Zustimmung der SchuldnerIn) eine gemeinsame Verfügungsbefugnis dergestalt vereinbart werden, dass Auszahlungen/Überweisungen nur mit Gegenzeichnung durch eine Betreuungsperson möglich sind.

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