5. November 2019

Der AK InkassoWatch hat auf Aufforderung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ abgegeben und auf seiner Webseite veröffentlicht.

Stellungnahme des AK InkassoWatch und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

In seinem Anschreiben an das Bundesjustizministerium begrüßt der AK InkassoWatch ausdrücklich die grundsätzliche Bereitschaft, die offenstehenden inkassorechtlichen Fragen und Probleme nun gesetzgeberisch erneut anzugehen. Einer unverbindlichen Selbstverpflichtung wie sie die Inkassoindustrie in  Form eines „Code of Conduct“ anstrebt, wird erneut eine deutliche Absage erteilt.

„… gilt es nun, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die ein im Interesse aller Beteiligten liegendes faires Inkassokostenrecht gewährleisten. Da mit dem massenhaften Einzug von Forderungen nicht nur gewerbliche Inkassounternehmen, sondern in einem erheblichen Umfang auch Rechtsanwälte befasst sind, ist es schon aus verfassungsrechtlichen Aspekten geboten, beide Gruppen gleich zu behandeln.“

Die vorgeschlagenen Regelungen hinsichtlich der Inkassogrundvergütung, der Einigungsvergütung und der Vergütung für die Titulierung einer Forderung werden im Ansatz zwar teilweise begrüßt, sie sind jedoch nach Ansicht des AKs und der BAG SB nicht überzeugend, teilweise halbherzig oder inkonsequent:

„Die im RefE vorgeschlagene Lösung der beschriebenen Probleme vermag nicht zu überzeugen. Warum sich der RefE trotz der zutreffenden und überzeugenden Beschreibung der in der Alltagspraxis anzutreffenden Probleme mit „einer minimalinvasiven Änderung der derzeitigen Regelung“  zufrieden geben will, ist nicht nachvollziehbar. Ohne die lobenswerte Absicht, die bisherige Schwellengebühr von 1,3 auf 0,7 zu reduzieren, geringschätzen zu wollen, ist bemerkenswert und bedrückend zugleich, dass die auf Masseninkasso und Konzerninkasso basierenden, für die Inkassobranche äußerst bedeutsamen und lukrativen Geschäftsmodelle schon fast resignierend als nicht regelbar beschrieben werden.“

Der AK und die BAG SB schlagen vor, auf eine Einigungsgebühr vollkommen zu verzichten: „Der ratenweise Forderungseinzug gehört zum Kerngeschäft einer jeden Inkassotätigkeit. Der damit … in diesemZusammenhang von der Inkassoseite verwendeten schriftlichen Vereinbarungen verbundene tatsächliche Aufwand rechtfertigt keine gesonderte Honorierung.“

Hinsichtlich des vorgesehenen Vergütungsmodells für die Titulierung einer Forderung (Wegfall der pauschalen Vergütung in Höhe von 25 €, dafür zukünftig Abrechnung nach RVG unter Anrechnung der Hälfte der Inkassogrundvergütung) wird ausgeführt:
„… ist es … irritierend, dass die vorgeschlagene Regelung entgegen der im RefE bekundeten grundsätzlichen Absicht, die Inkassokosten zu reduzieren, durch die Neuregelung zu einer „spürbare(n) Verbesserung der Einkünfte der Inkassodienstleister“, damit also auch zu einer Kostenmehrbelastung für den Schuldnerführen wird. Insoweit wäre … folgerichtig wohl eher ein anderer Vorschlag für durch Inkassodienstleister und -anwälte erfolgende, standardisierte und automatisierte Forderungstitulierung im Masseninkasso zu erwarten gewesen.  … Die im RefE vorgesehene, undifferenzierte Anbindung an den Gegenstandswert bildet … den tatsächlichen Aufwand … nicht zutreffend ab. Der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung wäre … auch dann Genüge getan, wenn… eine für Inkassodienstleister und -anwälte gleichermaßen geltende gesetzlich festgeschriebene Pauschalvergütung zugrunde gelegt werden würde.“

Deshalb wird in der Stellungnahme ein Stufenmodell für die Inkassogrundvergütung  im Masseninkasso vorgeschlagen, die gleichermaßen für Inkassodienstleister und – anwälte gelten soll:

„Aufgrund der vorstehend geschilderten Erfahrungen und Einschätzungen der Verbraucher-und Schuldnerberatung wird ein sog. Stufenmodellals als sachgerecht und angemessen favorisiert. … Ein solches Stufenmodellwürde würde gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen tat-sächlichem Beitreibungsaufwand und verlangter Inkassovergütung ausgewogener wäre, als bei der jetzigen Praxis der Inkassowirtschaft bzw. dem vorliegenden Vorschlag im RefE. … Daneben werden auf Schuldnerseite dessen fehlende Einflussmöglichkeiten auf die zwischen Ursprungsgläubiger und Inkassodienstleister getroffenen Vereinbarungen …, deren Folgen er letztendlich zu tragen hat, berücksichtigt. …  hätte er zumindest die Möglichkeit, über sein Verhalten die Kosten des Forderungseinzugs gering(er) zu halten, indem er schnell auf Inkassoaktivitäten reagiert.“ … :

  • Für die erste Inkassomahnung (1. Stufe) ist lediglich eine 0,3 Gebühr zu erstatten (was aktuell Nr. 2301 VV RVG entspricht).
  • Wird wegen Erfolglosigkeit ein zweites Mal (2. Stufe) gemahnt (frühestens einen Monat nach Erstmahnung) bzw. erfolgen dann noch weitere Inkassoaktivitäten, so darf anstelle der 0,3 Gebühr eine 0,5 Gebühr geltend gemacht werden (was aktuell der Mindest-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entspricht).
  • Nur bei besonderem, im Einzelfall erforderlichem und nachgewiesenem Aufwand, z. B. bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, kann sich diese 0,5 Gebühr auf eine 0,8 Gebühr erhöhen (3. Stufe).“

Das inzwischen weitgehende typische Masseninkasso von Forderungen ist nicht nur nach Ansicht des AKs nicht vergleichbar mit der typischen, klassischen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rein kaufmännische Tätigkeit (so z.B. auch der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzgerichtshof in zwei neueren Entscheidungen): „Dieser qualitative Unterschied in der Tätigkeit muss sich daher auch in Ausgestaltung und Höhe der Vergütung abbilden.  … Eine Anlehnung an die Rechtsanwaltsvergütung ist … zukünftig nur noch dann zu rechtfertigen, wenn eine Regelung geschaffen wird, in der die o.g. Gesichtspunkte … zumindest im Grundsatz berücksichtigt werden. Das wäre dann der Fall, wenn entsprechende Vergütungsregelungen für das Masseninkasso zukünftig in einem eigenständigen Abschnitt im RVG bzw. in den VV RVG detailliert und abschließend normiert werden, damit der Abstand zu den entsprechenden Vergütungsregelungen der „klassischen“ rechtsanwaltlichen Tätigkeit deutlich werden kann.“

Ergänzend wird in der Stellungnahme gefordert, dass Inkassounternehmen zukünftig ihre Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftragebern offenlegen müssen und eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Inkassodienstleister durch Gläubiger an Erfüllung statt im § 364 BGB ausgeschlossen wird:  „… nach materiellem Schadensersatzrecht [ist] nur der Schaden von dem sich im Verzug befindlichen Schuldner zu ersetzen…, der dem Gläubiger tatsächlich entstanden ist. Es ist zu bezweifeln, dass die von Inkassodienstleistern gegenüber dem Schuldner als Schadensersatz geltend gemachten Kosten tatsächlich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden bzw. ein entsprechender Wertersatz erfolgt. Im Internet wird dieses Geschäftsmodell von einigen Inkassodienstleistern sogar ganz ungeniert und offensiv beworben …“. Mißbräuchlich würde dieser Rechtsgrundatz dann umgangen, indem dem Schuldner inn Rechnung gestellten Schadensersatzansprüche an Erfüllung statt von den Gläubigern an den Inkassodienstleister abgetreten werden. Um dieser Umgehungsstrategie einen Riegel vorzuschieben, bietet es sich an, diese Umgehungsstrategie durch einen neuen Absatz in § 364 BGB ausdrücklich auszuschließen.

Auch mit dem immmer weiter um sich greifenden Konzerninkasso beschäftigt sich die Stellungnahme:

Hierbei handelt es sich um eine Variante der Forderungsbeitreibung, bei der es darum geht, die dem Gläubiger(unternehmen) … obliegende, zumutbare und kostenlos zu erbringende Eigenbemühungen im Wege des Outsourcings zu Lasten des Schuldners abrechenbar zu gestalten. Die bisherige interne Mahnabteilung des Gläubiger(unternehmen)s wird in ein konzernangehöriges … Unternehmen ausgegliedert, welches dann Kosten als „Verzugsschaden“ geltend macht, die der Gläubiger selber nicht erheben darf. … [Es] bestehen … begründete Zweifel, dass der Forderungsinhaber tatsächlich Zahlungen/Leistungen an das verbundene Inkassounternehmen erbringt, so dass bereits kein zu liquidierender Verzugsschaden feststellbar ist.

Konsequent wir deshalb gefordert: „Im Falle des Konzerninkassos sollten Unternehmen, von denen die Forderungsbeitreibung als zumutbare Eigenbemühung verlangt werden kann, diese Obliegenheit nicht dadurch vermeiden können, dass sie die Beitreibung durch Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d §§ 15 ff AktG dem Schuldner gegenüber abrechenbar gestalten.