30. Januar 2023

(Verschuldungslexikon) Die Abtretung von Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen ist die am häufigsten verwendete Kreditsicherheit. Viele Kreditnehmer*innen sind sich oft gar nicht darüber bewusst, was sie da im Rahmen des Kreditvertrages mitunterschreiben.

Vorsicht: Auch Inkassobüros lassen sich gerne Lohn- und Gehaltsabtretungen im Rahmen von „Ratenvereinbarungen“ unterschreiben.

Lohnabtretungen werden meist nicht offengelegt (stille Zession). Erst wenn die*der Arbeitnehmer*in ihrer*seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommt, legt die*der Kreditgeber*in die Lohnabtretung bei der*dem Arbeitgeber*in vor.

Im Unterschied zu einer Lohnpfändung braucht die*der Kreditgeber*in für die Offenlegung der Lohnabtretung keinen Vollstreckungstitel! Deshalb kann durch eine Lohnabtretung sehr viel schneller auf den Lohn zugegriffen werden.

Da unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden können, kann auch durch die Lohnabtretung nur auf den pfändbaren Anteil am Einkommen zugegriffen werden. Deshalb ist es auch bei der Offenlegung der Lohnabtretung wichtig, der*dem Arbeitgeber*in die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen mitzuteilen, damit dieser das pfändbare Einkommen richtig berechnen kann.

In Arbeitsverträgen, die vor dem 01.10.2021 geschlossen wurden, können im Arbeitsvertrag noch Abtretungsverbote enthalten sein.  Ein solches Abtretungsverbot hat zur Folge, dass die später im Kreditvertrag unterschriebene Abtretung unwirksam ist. In Arbeitsverträgen, die nach dem 01.10.2021 geschlossenen wurden, sind solche Klauseln nicht mehr zulässig.

Wurde eine Lohnabtretung als Sicherheit unterschrieben und der Kredit kann nicht mehr pünktlich zurückgezahlt werden, sollte man sich umgehend an eine Schuldnerberatung wenden. Häufig kann die Offenlegung der Abtretung durch eine Vereinbarung mit der*dem Kreditgeber*in verhindert werden.