12. Juni 2023

Der „AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV“ veröffentlicht jährlich in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die Formulare zur „Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß §§ 902 und 904 ZPO von der Pfändung nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto“.

Die Dokumente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden.

P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2023 bis 30.06.2024 (Pdf)
P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2023 bis 30.06.2024 (Word)
P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2023 bis 30.06.2024 (Excel)

Zur AG SBV-Seite mit den Bescheinigungen und den Kundeninformationen: Neue P- Konto- Bescheinigung und Kundeninformation

Die P-Kontobescheinigungen bis 30.6.2023 finden Sie hier.

Wir stellen außerdem eine ebenfalls mit den neuen Pfändungsfreibeträgen aktualisierteTabelle zur Vorbereitung von Bescheinigungen bzw. zum Vergleich von Pfändungsschutzsockelbeträgen mit dem Einkommen nach Berechnung des Pfändungsbetrags nach §850c ZPO zur Verfügung. Die Tabelle unterscheidet bei der Pfändungsberechnung zwischen erbrachten Unterhaltsverpflichtungen und Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

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