16. September 2018

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt

Vielen Dank an die BAG-SB für die Erlaubnis der Zweitveröffentlichung!

Ratsuchende, die beispielsweise wegen Drogenhandels, Zigarettenschmuggels oder gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, haben nicht selten laut Strafurteil zusätzlich einen höheren Euro-Betrag an die Staatskasse zu zahlen. Diese strafrechtliche Vermögensabschöpfung zielt generalpräventiv darauf ab, dem Täter von gewinnorientierten Straftaten die Früchte seines deliktischen Tuns zu entziehen („… Straftaten sollen sich nicht lohnen!“).

Am 01.07.2017 trat eine grundlegende Reform der §§ 73 ff. StGB sowie der vorbereitenden vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten im Ermittlungsverfahren (§§ 111b–111h, 421-443 StPO) in Kraft. Die zuvor bestehende Differenzierung zwischen „Verfall“ (insbesondere der Tatvorteile) und „Einziehung“ (insbesondere auf Tatmittel ausgerichtet) wurde durch den einheitlichen und auch international gebräuchlichen Begriff der „Einziehung“ (confiscation) ersetzt.

Aus Schuldnerberatungssicht bereitet die Einziehung von bereits während des Ermittlungsverfahrens sichergestellten Gegenständen und deren spätere Verwertung zwar wenig Probleme. Umso gravierender wirkt sich jede durch Urteil/Strafbefehl angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen oder Tatmitteln (im Weiteren „Wertersatzeinziehung“ genannt) aus. Nach Eintritt der Rechtskraft ist bei Verurteilungen nach dem Erwachsenenstrafrecht die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde für die Durchsetzung/Beitreibung der Wertersatzeinziehung zuständig und kann diese mit erweiterten prozessualen Mitteln beitreiben. Auch ist die Einziehung des Wertersatzes eine nachrangige Insolvenzforderung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO und wird gem. § 302 Nr. 2 InsO von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann erläutert in seinem Beitrag die neuen Rechtsgrundlagen zur Vermögensabschöpfung und weist darauf hin, dass die Einziehung des Wertersatzes in der Beratung überschuldeter Straffälliger an Häufigkeit und Bedeutung gewinnen wird. Um der Gefährdung der beruflichen Wiedereingliederung durch Beitreibungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zu begegnen, sollten die grundlegenden Interventionsmöglichkeiten nicht nur in der Straffälligenhilfe bekannt sein.

Download