Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg
Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg (www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de) weist auf folgende gerichtliche Entscheidungen hin:
Sowohl der 7. Senat des BGH (Beschluss vom 2. Dezember 2015 – VII ZB 42/14) als auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Januar 2016, AZ 11 K 2973/14), haben in aktuellen Entscheidungen die gerichtlich bzw. behördlich verfügte Aussetzung oder Ruhendstellung einer Kontopfändung wegen fehlender Rechtsgrundlage abgelehnt.
Beide Gerichte argumentieren, das anzuwendende Gesetz, die Zivilprozessordnung, sehe keine Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung vor.
Das FG BaWü teilt in einer Pressemitteilung (Nr. 4/2016 vom 1. März 2016, siehe Anlage) mit, die Finanzbehörde ist nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung zu modifizieren.
Die Behörde könne keine Anordnungen treffen, die nach der ZPO nicht gestattet seien.
Praxishinweis:
Somit sind den in den Schuldnerberatungen zum Schutz der Schuldner angewandten Vereinbarungen mit einem das Konto pfändenden Gläubiger dann die Grundlage entzogen, wenn das Einverständnis der kontoführenden Bank oder Sparkasse nicht oder nicht mehr vorliegt.
Eine Vereinbarung des Vollstreckungsschuldners mit einem Pfändungsgläubiger über eine zeitweise Aussetzung bzw. Ruhendstellung einer Kontopfändung, die im Einverständnis mit dem Drittschuldner erfolgen, ist jedoch nach wie vor zulässig. Insofern ist eine im Interesse des Schuldners geschlossene Vereinbarung über Ratenzahlungen weiterhin möglich. Fehlt jedoch das Einverständnis der kontoführenden Drittschuldnerin für eine solche Vereinbarung kann diese nicht durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzw. bei Pfändung des Finanzamtes durch eine Verfügung des Finanzamtes erreicht werden. Für solche eine Entscheidung fehlt es an der rechtlichen Zulässigkeit.