24. Mai 2017

Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.V.

Immer häufiger kommt es vor, dass Inkassounternehmen Fragebögen an Arbeitgeber von Schuldnern versenden, in denen sie um nähere Auskünfte hinsichtlich Höhe und Pfändbarkeit des Arbeitslohnes, Vorpfändungen und weitere Angaben (Familienstatus, Steuerklasse usw.) bitten. Auch in meinem Verband war dies in der jüngeren Vergangenheit der Fall, die Personalabteilung war sich nicht sicher, ob sie verpflichtet sei, diese Fragen zu beantworten.

Mit dieser Frage hat sich unter anderem auch der hessische Datenschutzbeauftragte in seinem Jahresbericht 2016 ausführlich befasst. Der betreffende Auszug aus dem Bericht wurde von der Schuldnerberatung der Stadt Darmstadt zur Verfügung gestellt:

„Aufgrund einer Beschwerde wurde ich auf die Praxis eines großen Inkassounternehmens zur Vorprüfung der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen aufmerksam. Das Inkassounternehmen versendete Fragebogen an Arbeitgeber, in denen um Auskunft zum Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers gefragt wurde. Hierzu sollte durch den Arbeitgeber ein vorbereitetes Formular ausgefüllt werden, in welches detaillierte Angaben zum Arbeitseinkommen, der Steuerklasse, dem Familienstatus, zu Vorpfändungen, zum Bezug von Krankengeld und der Krankenkasse eingetragen werden konnten. Zwar war weder in dem Fragebogen noch in dem Anschreiben an den Arbeitgeber auf eine Verpflichtung zum Ausfüllen des Fragebogens hingewiesen worden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Freiwilligkeit der Beantwortung fehlte jedoch.

Das Inkassounternehmen wies auf mein Befragen darauf hin, dass eine Beantwortung durch den Arbeitgeber Kosten für erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen sparen könne. Diese Kosten seien letztlich durch den Schuldner und Arbeitnehmer zu tragen, weshalb die Beantwortung in dessen Interesse sei.

Eine derartige detaillierte Abfrage ist unzulässig, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, derartige Anfragen zu beantworten. Erst nach einer Pfändung besteht gemäß § 840 ZPO eine Verpflichtung des Arbeitgebers als Drittschuldner der gepfändeten Forderung, sich zu der gepfändeten Forderung zu erklären.

  • 840 ZPO

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Anstellungsverhältnis in Verbindung mit § 32 BDSG die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur vertraulichen Behandlung des Inhalts der Personalakte. Dies umfasst auch das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers.

Allerdings hat auch der Arbeitgeber ein Interesse an der Funktionsfähigkeit seiner Arbeitsprozesse. Durch die Pfändung von Arbeitseinkommen können die Betriebsabläufe beeinträchtigt werden und der Arbeitgeber kann einem finanziellen Risiko aus der fehlerhaften Behandlung von Pfändungen ausgesetzt sein. Für kleine bis mittelgroße Unternehmen kann die Pfändung von Arbeitseinkommen die Hilfe von Dritten, zum Beispiel von Rechtsanwälten oder Steuerberatern, erfordern. Dadurch können weitere Kosten entstehen.

Das Inkassounternehmen, welches eine titulierte Forderung verfolgt, hat ein anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Einkommensverhältnisse und des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Durch eine sachgerechte Aufklärung der Pfändungsmöglichkeiten bei einem Arbeitgeber kann durchaus interessengerecht für alle Beteiligten das Entstehen unnötiger Kosten sowie unnötiger Arbeitsaufwand vermieden werden.

Vollstreckungsversuche durch den Gläubiger oder das von ihm beauftragte Inkassounternehmen können sich auch für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken. Insbesondere bei kleineren Unternehmen kann eine Pfändung sogar den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet und der Arbeitgeber die Risiken und Kosten einer Pfändung scheut. Die Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen sind zudem grundsätzlich durch den Schuldner/Arbeitnehmer zu tragen, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

§ 788 Abs. 1 ZPO

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.

Daher kommt eine Beantwortung von Fragen zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG in Betracht. Wenn die Pfändung von Arbeitseinkommen beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht, besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung von Fragen zur Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens. Die Fragen an den Arbeitgeber dürfen jedoch keinen Ausforschungscharakter haben und lediglich die Entscheidung über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorbereiten. Daher hat sich die Beantwortung auf die erforderlichen Informationen zu beschränken. Erforderlich ist lediglich die Angabe des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen. Weitere Fragen sind auch unter der Annahme unzulässig, dass Arbeitgeber die Berechnung des pfändbaren Anteils häufig nicht sicher ermitteln können. Dieses Problem kann dadurch gelöst werden, dass dem Arbeitgeber ein Berechnungsschema zur Verfügung gestellt wird.

Zusätzlich muss vorher der Versuch unternommen worden sein, die benötigten Informationen direkt beim Arbeitnehmer zu erheben. Liegen dann noch die Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor, überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers nicht mehr. Die angefragten Informationen wären bei einer Pfändung nach § 840 ZPO ohnehin zu übermitteln. Die Informationen zum Vorliegen eines pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen dürfen daher zur Vermeidung weiteren Aufwands und weiterer Kosten übermittelt werden.

Dem Arbeitgeber ist das Vorliegen der vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zu versichern. Nur wenn der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, die Zulässigkeit der Übermittlung zu überprüfen, kann er die Anfrage rechtssicher beantworten.

Mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen zur Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen kann die Beantwortung solcher Fragen nur freiwillig erfolgen. Hierauf ist der Arbeitgeber hinzuweisen.

Soweit die Übermittlung von Informationen unzulässig wäre, darf danach durch ein Inkassounternehmen auch nicht gefragt werden. Dies wurde von dem betroffenen Inkassounternehmen akzeptiert und sowohl das Formular als auch der gesamte Geschäftsprozess wurden freiwillig datenschutzkonform angepasst.