9. August 2022

Die Energiepreise steigen derzeit bei allen Energieträgern dramatisch an. Wer bisher monatlich mit seinem Haushalt nur knapp über die Runden kam, steht bei den zu erwartenden Nebenkostennachzahlungen vor großen Problemen.

Der Sozialrechtsexperte Harald Thomé weist in seinem Newsletter 29/2022 vom 31.07.2022 auf die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für Heizung und Warmwasserzubereitung für Leistungsbeziehende und auch für bisher nichtleistungsbeziehende Personen hin. Voraussetzung ist ein rasches Handeln unmittelbar nach Zugang der Abrechnung.

Grundsätzlich besteht für Leistungsbeziehende nach dem SGB II und SGB XII ein Übernahmeanspruch der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe (so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). Dieser Übernahmeanspruch ist aber bereits eingeschränkt, wenn die Leistungsbeziehenden zuvor wirksam zur Kostensenkung aufgefordert wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). In dem Fall einer horrenden Abrechnung wird gewiss ein Übernahmeanspruch im Rahmen der Wohnraumsicherung nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II/bzw. § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII) bestehen. Im SGB XII kann der Übernahmeanspruch auch noch wegen restriktivster Anwendung der Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehen. (Hier wäre aber eine Übernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gerechtfertigt).

Um diesen Anspruch realisieren zu können, müssen SGB XII – Beziehende und Analogleistungsbeziehende Geflüchtete im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Anspruch auf Übernahme auf Zuschussbasis. Darüber müssen die Menschen dringend aufgeklärt werden!
Der Übernahmeanspruch besteht auch für nichtleistungsbeziehende Menschen, wenn sie im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen SGB II/SGB XII – Antrag stellen. Das BSG sagt dazu, dass  Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen immer Bedarf im Monat der Fälligkeit (BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R) sind und es dabei unerheblich ist, ob die Nachforderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

In dem Fall wäre der „normale sozialrechtliche Bedarf“ (Regelleistungen, Mehrbedarfe, Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) zu berücksichtigen und dann der jeweilige fällige Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Ist dieser Bedarf nicht durch eigenes Einkommen gedeckt, besteht hier für einen Monat ein SGB II/SGB XII – Leistungsanspruch in Höhe des ungedeckten Bedarfes.“

(Quelle: Newsletter Harald Thomé 29/2022 vom 31.07.2022)

Wer eine hohe Nachzahlungsforderung erwartet und diese voraussichtlich nicht decken kann, sollte deshalb nicht zögern, sich bei Zugang der Abrechnung mit einem Antrag an die Sozialleistungsträger zu wenden.

Personen, die in ihrem monatlichen Haushaltsbudget noch etwas Spielraum haben, können auf ihren Energieanbieter zu gehen und eine sofortige Erhöhung des monatlichen Abschlags einfordern. So können hohe Nachzahlungsforderungen vermieden werden.