21. April 2021

Von Reiner Saleth, ZSB Stuttgart und Georg Hegele, IBZ Stuttgart

Schlichterspruch:
In Anbetracht der geringen Gefährlichkeit eines Basiskontos ist der Schlichter zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Legitimation … auch eine Fiktionsbescheinigung ausreichend muss, ohne dass die Interessen und Pflichten der Beschwerdegegnerin (die Bank) verletzt werden.

Das ist das erfreuliche Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens beim Ombudsmann der öffentlichen Banken.
Die Bank hatte die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, da der Kunde lediglich eine Fiktionsbescheinigung und keine Ausweisdokumente vorlegen konnte. Im Gegensatz zum Ausweis ist in der Fiktionsbescheinigung keine Lichtbild enthalten. Die Bank hatte argumentiert, dass damit die Identität des Kunden nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

Dieser Argumentation ist der Ombudsmann nicht gefolgt und hat dies folgendermaßen begründet:

  • Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) erhalten auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel ein Basiskonto, wenn die Voraussetzungen des § 10 Geldwäschegesetz (GWG) erfüllt sind. Hier wird ein gültiger Ausweis mit Lichtbild für die Identifizierung vorausgesetzt. Das würde zunächst für die Argumentation der Bank sprechen.
  • Es wird hierbei aber  übersehen, dass gemäß § 14 GWG unter bestimmten Voraussetzungen seitens des Kreditinstituts nur vereinfachte Sorgfaltspflichten beachtet werden müssen.
  • Bei den zugrundeliegenden Umständen stellt der Schlichter fest, dass gerade durch die Nutzung eines Basiskontos nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.
  • Ausschlaggebend für den Schlichterspruch ist auch, dass der Kunde ausweislich der Fiktionsbescheinigung einer Erwerstätigkeit nachgehen darf und er hierfür auf eine bestehende Bankverbindung angewiesen ist.

Dieser erfreuliche Schlichterspruch kann hilfreich sein, wenn es Probleme bei der Kontoeröffnung von Geflüchteten ohne Ausweisdokumente gibt. Die Vorgangsnummer beim VÖB die öffentlichen Banken ist: 79/2021.