14. November 2022

Am 11.11.2022 wurde im Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet.

Unter Aktualisierung 05.10.22: Freigabe von Kinderbonus, Heizkostenzuschuss und Energiepauschale 2022 über die P-Konto-Bescheinigung? hatte sich unsere Autorin bereits ausführlich beschäftigt mit der allgemeinen Energiepreispauschale und der (im Ergebnis) nicht möglichen Bescheinigung/Freigabe über die P-Konto-Bescheinigung bzw. der Notwendigkeit der Freigabe im Wege des Freigabeantrags beim Vollstreckungsgericht. Das komplizierte Prozedere wäre vermeidbar gewesen, wenn der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit von vornherein im Gesetz verankert hätte.

Insofern ist der §4 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende beachtlich! Hier wird definiert: „Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden“. Damit kann die Freigabe dieser Pauschale für Rentner- und Versorgungsbeziehende durch die Schuldnerberatung über die P-Konto-Bescheinigung bescheinigt werden.

Zum Gesetz: