Thomas Seethaler, AK InkassoWatch
Zunehmend stellt der AK Inkassowatch fest, dass Schuldner*innen Zahlungsaufforderungen erhalten, teilweise auch mit Zwangsvollstreckung gedroht wird, obwohl sie sich im Insolvenzverfahren befinden, die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sie einen getroffenen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllen oder einen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllt haben.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung werden die im Insolvenzverfahren unbefriedigt gebliebenen Forderungen der Insolvenzgläubiger zu sog. unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden dürfen. Der Schuldner darf zwar darin erinnert werden, dass noch eine (Rest-)Forderung offen ist. Der Gläubiger darf aber nicht mit einer Zwangsvollstreckung drohen oder diese betreiben!
Werden dennoch wegen einer Insolvenzforderung Vollstreckungsversuche unternommen, sollten sich Schuldner*innen umgehend mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen.
Ist ein Verglich vereinbart und erfüllt (z.B. durch Ratenzahlungen), hat der Gläubiger kein Recht, weitere Zahlungen anzumahnen. Schon gar nicht darf er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Der AK Inkassowatch hat aufgrund vorliegender Fälle den Verdacht, dass sich hier ein „Markt“ am Entwickeln ist, den man auch als „Dritte Ernte“ bezeichnen könnte. Noch nicht ausreichend belegt ist, warum Anschreiben erfolgen. [1] Wir stellen hier bisher vier Konstellationen fest:
Konstellation 1 (Insolvenzverfahren)
Es handelt sich um einen „cleveren“ Gläubiger. Dieser erinnert daran, dass noch eine (Rest-)-Forderung offen sei und dass der Schuldner noch (freiwillig) zahlen könne. Teilweise wird auch mitgeteilt, dass die erteilte Restschuldbefreiung nichts daran ändere, dass es noch eine (Rest-) Forderung gibt. Dieses Vorgehen ist juristisch nicht zu beanstanden.
Konstellation 2 (Insolvenzverfahren und Vergleich)
Die Forderung wird gemeinsam mit vielen anderen Forderungen verkauft. Hier wird meist ohne Prüfung des Einzelfalles automatisiert eine Zahlungsaufforderung versandt. Erst nach einem Hinweis von Seiten der Schuldner*innen wird der Vorgang geprüft und es erfolgen keine weiteren Anschreiben. Dieses Vorgehen ist zumindest als fragwürdig anzusehen.
Konstellation 3 (Insolvenzverfahren und Vergleich)
Es handelt sich um ein softwarebedingtes „Versehen“ des Gläubigers. Hier reicht ebenfalls ein Schreiben aus, um weitere Schritte zu vermeiden. Handelt es sich um einen Einzelfall, ist dies zwar fragwürdig, kann aber passieren.
Konstellation 4 (Insolvenzverfahren und Vergleich)
Der Gläubiger versucht – wohlwissend um die erteilte Restschuldbefreiung bzw. den erfüllten Vergleich – den Schuldner oder die Schuldnerin unter Druck zu setzen. Handelt es sich hier nicht um ein Versehen im Einzelfall (s. Konstellation 3) sondern um eine Strategie, liegt nach unserer Auffassung eine Straftat vor! Es ist notwendig, diese „Einzelfälle“ zu dokumentieren, um ein solches betrügerisches Vorgehen unterbinden zu lassen.
Wir wissen, dass es Schuldner*innen geben wird, die aufgrund eines Anschreibens wieder Zahlungen aufnehmen:
- Erfolgen diese Zahlungen freiwillig und im Bewusstsein, dass diese nach erteilter Restschuldbefreiung weder notwendig sind, noch erzwungen werden können, kann man dies als moralisch wertvoll erachten.
- Werden Zahlungen aus einer Drucksituation heraus erbracht oder weil eine Schuldner*in die Konsequenzen von Restschuldbefreiung bzw. Vergleichserfüllung verkannt hat, ist der Gläubiger nicht „ohne Rechtsgrund“ bereichert. Es können zwar eventuelle Restzahlungen eingestellt, aber das bereits Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Aufruf
Der AK Inkassowatch ruft dazu auf, Fälle zu allen vier Konstellationen zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen. Nur wenn wir nachweisen können, dass ein und derselbe Gläubiger – in der Regel eine Inkassofirma – mehrfach auffällt, besteht die Chance, gegen diesen ggf. auch strafrechtlich vorzugehen. Andernfalls werden die Gläubiger immer mit „einem bedauerlichen Einzelfall“ argumentieren!
Hierzu wurde ein Musterbogen erstellt, der auch online ausgefüllt werden kann.
[1] Bei unserer Erhebung geht es nicht um Gläubiger*innen, die unsere Ratsuchenden nicht mehr „auf dem Schirm hatten“ oder die bei der Schuldenbestandsaufnahme nicht ermittelt werden konnten und die daher nicht im InsO-Antrag genannt waren bzw. deren Forderungen, nicht Teil des ausgehandelten Vergleichs waren.
>> Download Fragebogen „Dritte Ernte“
Die Meldungen werden von Stefan Kümmerle von der SB des Hohenlohekreises gesammelt.