13. Februar 2021

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg ruft auf zur Übersendung von gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO (Rücknahmefiktion)

Die LAG schreibt: „Immer wieder erhalten Schuldnerinnen und Schuldner, die einen Verbraucherinsolvenzantrag gestellt haben, eine Rückmeldung vom Gericht, in der Nachfragen gestellt oder gar „Fehler“ moniert werden. Nicht selten wird das gerichtliche Schreiben mit dem Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO versehen und erklärt, dass nach vergeblichen Ablauf der Monatsfrist der Antrag als zurückgenommen gilt. Es ist aber nicht so, dass das Gericht stets diesen Weg beschreiten kann!“

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg befürchtet, dass die Ergänzungsaufforderung bzw. die Rücknahmefiktion nach §305 Abs. 3 InsO nach der Insolvenzrechtsreform z.B. bei Formularänderungen o.ä. genutzt werden könnte, um „diesbezüglich Fragen (…) bequem abzuräumen“.

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg bittet darum, anonymisierte Schreiben zu übersenden, in denen Schuldnerinnen und Schuldner unter Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO zur Nachbesserung ihres Antrages oder Beantwortung von Fragen aufgefordert werden.

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